AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 
          Verkaufs- und Lieferbedingungen 
          1. Allgemeines 
          1.1. Diese Liefer- und Verkaufsbestimmungen (nachstehend  "Bedingungen" genannt) 
            bilden einen integrierenden Bestandteil des abgeschlossenen  Kaufver trages. Sollte der 
            Käufer Verbraucher im Sinne § 1 Konsumentenschutzgesetz  (KSchG) sein, so gehen im
            Fall eines Widerspruches zwischen Bedingungen und dem KSchG  die zwingendenden 
            Bestimmungen des KSchG vor. 
          1.2. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen  ausschließlich auf der Grundlage 
            dieser Bedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende  Regelungen, wie insbesondere
            die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, werden  nicht akzeptiert und sind somit 
            keine Vertragsgrundlage. Änderungen und Ergänzungen bedürfen  zu Ihrer Wirksamkeit 
            unsere schriftlichen Bewilligungen. 
          1.3. Die Bedingungen gelten auch für sämtliche weiteren  Geschäfte im Rahmen
            unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Eine geänderte  Fassung der Bedingungen 
            gilt ab dem Zeitpunkt, in sie dem Käufer zugegangen oder  sonst wie zur Kenntnis gelangt
            ist. 
          2. Vertragsabschluß 
          2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich,  wenn sie durch uns schriftlich
            bestätigt worden sind. Auslieferungen und  Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen 
            Bestätigung gleich. Die schriftliche Bestätigung gilt als  kaufmännisches Bestätigungs-
            schreiben. 
          2.2. Bereits vom Verkäufer bestätigte Aufträge können nur  mit unserer schriftlichen 
            Zustimmung storniert werden. In diesem Fall hat der Käufer  jedoch sämtliche mit der Be-
            arbeitung des Auftrages vor und nach der Stornierung,  anfallende Kosten selbst tragen. 
          2.3. Die in den Prospekten oder ähnlichen Unterlagen  enthaltenen und die mit dem 
            Angebot gemachten Angaben, wie Abbildungen, Zeichnungen,  Beschreibungen, Maß-, 
            Gewichts-, Leistungs- und Verbraucherenddaten, Angaben in  Bezug auf die Verwend-
            barkeit von Geräten für neue Technologien, sind nur insoweit  maßgebend, als sie nicht
            ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eigenschaften  des Kaufgegenstandes gelten
            nur dann als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart  worden sind. Geringe Ab-
            weichungen von der Beschreibung des Angebotes gelten als  genehmigt und berühren nicht 
            die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichungen für den  Käufer nicht unzumutbar ist. 
            Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und  Verbesserungen, die dem tech-
            nischen Fortschritt dienen. 
          2.4. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein durch  IT-Consulting
            eingeräumtes Kreditlimit, so sind wir von unserer  Lieferungsverpflichtung ent-
            bunden. 
          3. Preise 
          3.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Lager  Eisenstadt in Euro zuzüglich
            der Umsatzsteuer im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Im Preis  sind Installation, Schulung,
            Versand und sonstige Nebendienstleistungen nicht enthalten. 
          3.2. Der Versand erfolgt nach unserer freier Wahl. Wir  liefern in handelsüblicher Ver-
            packung. Erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige  Verpackungen) gehen zu 
            Lasten des Käufers. 
          3.3. Wir sind verpflichtet , den Kaufgegenstand zu  versichern. Der Käufer trägt die 
            Kosten einer im Einzelfall erforderlichen Versicherung. Die  Kosten der Fracht und Ver-
            sendung trägt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart  ist, der Käufer. 
          4. Zahlungsbedingungen 
          4.1. Die Zahlung der von uns in Rechnung gestellten Beträge  erfolgt bar und abzugsfrei, 
            somit rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge, bei  Erhalt der Rechnung. 
          4.2. Sollten andere Konditionen vereinbart werden, so bedarf  dies der Schriftform. 
            Solche von uns in Rechnung gestellten Beträge sind binnen  zehn Tagen ab Rechnungserhalt
            abzugsfrei, somit rein netto ohne Skonti oder sonstige  Abzüge , zur Zahlung fällig. Bei 
  Übernahme- und Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen im  Ausmaß von 3-Monats-
            Euribor plus 6% per anno sowie allfällige Lagerspesen zu  verlangen. Überdies ist der 
            Käufer verpflichtet, bei Zahlungsverzug alle sonstigen durch  sein Säumnis anfallenden 
            Spesen und Kosten, insbesondere auch die vorprozessualen  Kosten, uns im vollem Umfang
            zu ersetzen. 
          4.3. Die Entgegennahme eines Wechsels, eines Schecks oder  einer Zahlungsanweisung 
            geschieht nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt.  Unsere Forderungen gilt im 
            erst im Zeitpunkt der Einlösung des Zahlungsmittels oder der  Gutschrift des Förderungs-
            betrages auf einem unserer Bankkonten als getilgt. 
          4.4. Eine nach Vertragsabschluß eintretende Verschlechterung  der Vermögenslage 
            des Käufers, von der wir - auf welche Art auch immer -  Kenntnis erhalten, berechtigt uns, 
            den Kaufpreis für allenfalls bereits getätigte Lieferungen  sofort fällig zu stellen und vor 
            weiteren Lieferungen Sicherheiten zu verlangen. Wenn der  Käufer den fällig gestellten 
            Kaufpreis nicht innerhalb von einer Woche bezahlt oder die  geforderte Sicherheit nicht 
            innerhalb der gleichen Frist leistet, sind wir berechtigt,  ohne Setzung einer Nachfrist von
            dem Vertrag zurückzutreten. 
          4.5. Der Käufer, der Unternehmer im Sinn §1 KSchG ist,  verzichtet auf Aufrechnung 
            der behaupteten Gegenforderungen, die nicht im rechtlichen  Zusammenhang mit einer 
            uns treffenden Verpflichtung stehen und die nicht anerkannt  oder gerichtlich festgestellt 
            wurden. 
          5. Lieferung 
          5.1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich nur  in schriftlicher Form ver-
            einbart werden. Wir sind jedoch auch bemüht, die  unverbindlich zugesagten Lieferfristen 
            einzuhalten. 
          5.2. Ab Versendung an den Käufer oder Übergabe an den  Frachtführer oder ab Abnahme-
            verzug trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der  Beschädigung der gekauften
            Ware. 
          5.3. Die Lieferfrist wird von dem Tag berechnet, an dem alle  zur Ausführung erforder-
            lichen Mitteilungen und Unterlagen, insbesondere der  schriftliche Auftrag vorliegt. 
          5.4. Kann der von uns zugesagte Liefertermin nicht  eingehalten werden, so werden 
            wir einen neuen Termin bindend vereinbaren. Verstreicht auch  dieser neue Termin, ohne 
            dass die Lieferung erfolgt, so hat der Käufer wahlweise das  Recht, von dem Vertrag be-
            züglich der noch ausstehenden Lieferungen ganz oder  teilweise zurückzutreten. Weiterge-
            hende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche  jeglicher Art, sind außer für 
            den Fall, dass sie von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig  verschuldet wurden, ausge-
            schlossen. 
          5.5. Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder  von Ereignissen, die uns
            die Lieferungen oder den Transport erschweren oder unmöglich  machen - hierzu gehören
            auch nachträglich eintretende Material- und  Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, Be-
            triebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel,  Mangel an Transportmöglich-
            keiten oder Transportbehinderungen etc. - auch, wenn diese  bei unserer Mutterge-
            sellschaft oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch  bei verbindlich vereinbarten
            Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Ein  Schadenersatzanspruch des Käufers ist 
            daher in diesen Fällen ausgeschlossen. Sieht der Vertrag  mehrere Teillieferungen vor,
            so ist jede Teillieferung für sich als Vertragserfüllung  anzusehen. Der Käufer ist daher 
            nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen, soweit deren  Annahme für ihn nicht 
            zumutbar ist. 
          5.6. Für die Dauer des Abnahmeverzuges des Käufers sind wir  berechtigt, die Liefer-
            gegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. IT-Consulting
            kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines  Lagerhalters bedienen. Während der
            Dauer des Abnahmeverzuges hat der Käufer an uns als Ersatz  der einstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des  Kaufpreises, höchstens 
            25,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Daneben sind  wir berechtigt, anfallende 
            höhere Lagerkosten zu fordern. Wenn der Käufer nach Ablauf  einer ihm gesetzten 
            Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder  erklärt, die Ware nicht 
            annehmen zu wollen, kann IT-Consulting vom Vertrag  zurücktreten und 
            Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. IT-Consulting ist berechtigt, als Schadenersatz wahlweise entweder pauschal 25%  des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlichen entstandenen  Schadens vom Käufer zu fordern. 
          5.7. Mängeldifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt bei IT-Consulting
            und dem Frachtführer angezeigt werden. Die Übernahme der  Ware durch den Spediteur
            oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie  Umhüllung und Verladung. 
          6. Gefahrenübergang 
          6.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung  an den Frachtführer 
            oder andere den Transport ausführende Person übergeben  worden ist oder zur Ver-
            sendung unserer Fertigung oder unseres Zentrallagers  verlassen hat, und zwar unabhängig 
            davon, ob die Versendung von Erfüllungsort aus erfolgt und  wer die Frachtkosten trägt. 
            Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung  oder Abnahme aus irgend-
            welchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht  die Gefahr mit dem Zugang 
            der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. 
          6.2. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt, die als  selbstständige Leistungen gelten. 
          7. Eigentumsvorbehalt 
          7.1. Die gelieferten Waren bleiben bis vollständigen  Bezahlung des Kaufpreises und 
            aller Nebenanforderungen unser Eigentum. 
          7.2. Im Fall der Weiterveräußerung der  Eigentumsvorbehaltsware, tritt der Käufer im 
            voraus sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns  zahlungshalber ab, wobei 
            jedoch der Käufer weiterhin und ohne Änderung der Fälligkeit  des geschuldeten Betrages
            zu dessen Bezahlung neben dem Zweitkäufer gegenüber uns  haftbar bleibt. 
          7.3. Der Käufer ist verpflichtet, in seinen Büchern bei  jeder abgetretenen Forderung 
            einen mit Datum versehenen firmenmäßig gefertigten Vermerk  anzubringen und den 
            Zweitkäufer spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages von  der erfolgten Abtretung zu 
            verständigen und uns vom Weiterverkauf im Anschluss einer  Kopie der Verständigung 
            des Zweitkäufers von der Abtretung zu benachrichtigen.  Sollten ungeachtet der obigen
            Vereinbarung beim Käufer Beträge vom Zweitkäufer eingehen,  so ist der Käufer ver-
            pflichtet, diese Beträge unverzüglich an uns auszufolgen.  Bis zu dieser Ausfolgung sind 
            die Beträge gesondert zu verwahren. Diese Abtretungen werden  hiermit von uns im 
            voraus angenommen. Jede weitere Verpfändung oder Abtretung  ist ausgeschlossen. 
          7.4. Bei Pfändung oder Beschlagnahme durch Dritte (z.B.  durch Vermieterpfand-
            rechte) sind wir sofort schriftlich davon zu  benachrichtigen. Im Falle der Unterlassung 
            der Anzeige ist der Käufer schadenersatzpflichtig. Sämtliche  Kosten gehen in jedem Fall
            zu Lasten des Käufers. 
          8. Gewährleistung 
          8.1. IT-Consulting gewährleistet, dass die Produkte  frei von 
            Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die  Gewährleistungspflicht beträgt nach 
            Maßgabe der folgenden Bestimmungen sechs Monate. 
          8.2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Lieferdatum.  Werden unsere 
            Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen  an den Produkten vorge-
            nommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien  verwendet, die nicht den 
            Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede  Gewährleistung, soweit der Mangel 
            hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch soweit der Mangel  auf unsachgemäße Benutzung, 
            Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriffe sowie  das Öffnen von Geräten
            zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen in Farbe,  Abmessungen und/oder 
            Qualitäts- und Leistungsmerkmale der Ware lösen keine  Gewährleistungsrechte aus. 
          8.3. Der Käufer muss uns die Mängel unverzüglich nach  Eingang des Liefergegen-
            standes schriftlich mitteilen. 
          8.4. Macht der Käufer Mängel geltend, hat er das defekte  Teil bzw. Gerät und eine 
            genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und  Seriennummer, eine Kopie des 
            Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Gerät geliefert  wurde, an die IT-Consulting Serviceabteilung, zur Reparatur  einzuschicken bzw. anzuliefern. 
            Der Käufer hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte  dafür Sorge zu tragen, dass
            auf diesen befindliche Daten durch ihn durch Kopien  gesichert werden, da diese bei 
            Reparatureingriffen verloren gehen können. Die Geräte müssen  frei eintreffen und werden
            von uns unfrei wieder ausgeliefert., es sei denn, dass die  Transportkosten zum Auftrags-
            wert außer Verhältnis stehen. Durch den Austausch von  Teilen, Baugruppen oder ganzen 
            Geräten treten keine neuen Gewährleistungen in Kraft. 
          8.5. Für mangelhafte Ware leisten wir nach unserer Wahl  Gewähr durch Beseitigung
            des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung. Der  Käufer kann jedoch nach 
            seiner Wahl Herabsetzungen des Kaufpreises oder  Rückgängigmachung des Kaufvertrages
            verlangen, wenn die Nachbesserungen in angemessener Frist  endgültig fehlgeschlagen 
            ist oder eine Ersatzlieferung ebenfalls mangelhaft war. 
          8.6. Eine Haftung für normale Abnützung ist ausgeschlossen.  Gewährleistungsan-
            sprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie  Druckknöpfe, Farbbänder, Typenräder,
            Druckertrommeln, Toner- und andere Verschleißmaterialien. 
          8.7. Gewährleistungsansprüche gegen IT-Consulting stehen nur dem 
            unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. 
          8.8. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen,  es sei denn, sie beruhen
            auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere  Mitarbeiter, auf der Verletzung
            einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht oder auf  dem Fehlen einer von uns zuge-
            sicherten Eigenschaft. 
          9. Haftung und Schadenersatz 
          9.1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind grundsätzlich  ausgeschlossen, sofern 
            wir den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig  verschuldet haben. Als unsere 
            Erfüllungshilfen gelten Angestellte unseres Unternehmens,  nicht aber Angestellte anderer
            Unternehmen oder Personen, deren sich diese Unternehmen  bedienen oder deren Er-
            füllungsgehilfen. 
          9.2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht,  es sei denn, dass wir die 
            Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht  haben. 
          9.3. Der Käufer bestätigt, auf die Anleitung zur Verwendung  der von uns verkauften 
            Ware hingewiesen worden zu sein und wird die Ware nur in der  Betriebsanleitung vorge-
            sehenen Weise verwenden. 
          9.4. Bei Produkthaftungsschäden von Kunden des Käufers ist  vom Käufer sofort 
            schriftliche Dokumentation über Umstände und geltend  gemachte Ansprüche zu über-
            mitteln. Im Produktionshaftungsfall trifft den Käufer eine  verschuldensabhängige Regreß-
            haftung uns gegenüber, falls er seinen Kunden nicht  ausreichend über allfällige Besonder-
            heiten des Produkts aufgeklärt hat, unsere  Gebrauchsanweisung, Verwendungshinweise
            nicht wiedergegeben und /oder seinem Kunden die  Produktionssicherheit nicht darge-
            boten hat als unter Berücksichtigung aller Umstände zu  erwarten war. 
          9.5. Unsere Ersatzpflicht wird gemäß §9  Produktionshaftungsgesetz für Sachschäden 
            unserer Kunden ausgeschlossen, soweit diese keine  Endverbraucher sind. Die Ver-
            jährungsfrist des §13 Produktionshaftungsgesetz wird auf  drei Jahre herabgesetzt. 
          10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung 
          10.1. Für Verträge mit Unternehmen gemäß §1 KSchG wird als  Erfüllungsort für 
            Lieferungen und Zahlung Eisenstadt vereinbart. 
          10.2. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang  mit dieser Geschäfts-
            verbindung wird als ausschließlich zuständiges Gericht das  für Eisenstadt zuständige 
            Gericht vereinbart. 
          10.3. Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die  Bestimmungen des Uncitral-Kauf-
            rechtes werden einvernehmlich ausgeschlossen. 
          11. Sonstiges 
          11.1. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen  (Zeichnungen, Prospekte, etc.)
            bleiben unser geistiges Eigentum. 
          11.2. Die Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag dürfen  nicht ohne unsere vor-
            herige Zustimmung abgetreten werden. 
          11.3. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist  ausgeschlossen, sofern
            wir der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.  Sofern es sich nicht um gemäß
  §8 Absatz7 des AGB (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche  handelt, werden wir die 
            Zustimmung erteilen, wenn der Käufer wesentliche Belange  nachweist, die unsere 
            Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbotes  überwiegen. 
          11.4. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese  dem Käufer allein zum 
            einmaligen Wiederverkauf oder zur eigenen bestimmungsgemäßen  Verwendung 
            verkauft, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen  zur Nutzung überlassen. 
            Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen  schriftlichen Vereinbarung. 
            Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung haftet der Käufer in  voller Höhe für den daraus 
            entstandenen Schaden. 
          11.5. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche ihm im  Zusammenhang mit Lieferungen
            von IT-Consulting zugängig werdenden Informationen, die  aufgrund 
            sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder  Betriebsgeheimnis von IT-Consulting erkennbar sind und vertraulich zu halten sind  , unbefristet 
            geheim zuhalten und sie - soweit die nicht zur Erreichung  des Vertragszweckes erforderlich ist - weder aufzuzeichnen noch an Dritte  weiterzugeben oder in irgendeiner
            Weise zu verwerten.